Besucher:innenordnung
Im Sinne eines fairen Miteinanders und im Sinne Ihrer persönlichen Sicherheit haben wir für den Schlosspark Laxenburg die nachstehende Besucherordung erlassen. Wir ersuchen höflich um deren strikte Einhaltung, vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Der Schlosspark Laxenburg ist eine historische Parkanlage, die rechtskräftig unter Denkmalschutz steht und darüber hinaus einen Teil der Europaschutzgebiete „Natura 2000“ darstellt.
Benützung und Reinhaltung
(1) Der Schlosspark Laxenburg ist öffentlich und ganzjährig gegen Entgelt zugänglich.
(2) Den Weisungen des Parkaufsichtspersonales – im Sinne dieser Besucherordnung – ist Folge zu leisten. Hinweisschilder sind jederzeit zu beachten.
(3) Der Aufenthalt im Schlosspark Laxenburg erfolgt auf eigene Gefahr.
(4) Der Schlosspark Laxenburg ist so zu benützen, dass andere Besucher/Besucherinnen nicht gefährdet oder belästigt werden sowie Anlagen, Einrichtungen und Baulichkeiten (wie Tische, Bänke, Stühle, Spielgeräte, Denkmäler) nicht verschmutzt, beschmiert, mit Farbe besprüht, mit Papier, Folien oder Materialien anderer Art beklebt oder sonst beschädigt werden.
(5) Im Schlosspark Laxenburg ist es untersagt:
- Unrat oder Gegenstände abzulagern,
- Abfälle, Papier (Zeitungsblätter und dergleichen) sowie Dosen oder Verpackungsmaterial und Gebinde wegzuwerfen,
- Einfriedungen zum Turnen oder Klettern zu benützen,
- Baulichkeiten, Denkmäler oder sonstige Einrichtungen zu besteigen,
- brennende Zigaretten oder andere brennende Tabakwaren wegzuwerfen,
- zu kampieren,
- Eiszulaufen,
- in Gewässern zu baden oder zu fischen.
Ohne schriftliche Zustimmung der SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH ist es untersagt:
- Feuerstellen (z.B. für Grill- oder Kochzwecke) anzulegen oder zu unterhalten, Grill- oder Kochgeräte in Betrieb zu nehmen,
- zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu betreiben,
- Handel, Werbung, Sammlungen oder Sondernutzungen jeglicher Art und Form zu betreiben,
- für kommerzielle Zwecke zu fotografieren oder zu filmen.
(6) Das Verlassen der gekennzeichneten Wege, Lagerwiesen und Spielplätze, das Fahren mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, das Schifahren und Langlaufen, das Füttern und Beunruhigen des Wildes sowie das Lärmen und Fußballspielen auf den Lagerwiesen ist nicht gestattet. Genauso ist das Mitnehmen oder gar die Inbetriebsetzung von Wasserfahrzeugen aller Art nicht gestattet.
(7) Der Aufenthalt unter Bäumen bei Sturm ist lebensgefährlich und daher zu unterlassen.
(8) Es besteht kein Anspruch auf die jederzeitige Nutzung aller im Park befindlichen Anlagen und Einrichtungen. Der Zutritt zum Parkgelände kann Personen aus wichtigem Grund untersagt werden. Ein wichtiger Grund liegt in einem einen Verweis berechtigenden Verhalten oder Zustand des Besuchers/der Besucherin (z.B. Einfluss von Alkohol oder Drogen, Mitführen von Waffen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen oder Ähnliches).
(9) Die SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH bietet rund 1.000 Gratis Parkplätze beim Parkhaupteingang (P1), beim Parkeingang Reitstall (P2) und beim Parkeingang Erholungszentrum (P3). Das Abstellen von Fahrzeugen auf diesen Flächen erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Die SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH übernimmt keine Haftung für etwaige Beschädigungen, Einbruch oder Diebstahl. Im Übrigen gelten die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Kraftfahrzeuggesetz (KFG) in der jeweils gültigen Fassung. Als maximale Parkdauer sind 24 Stunden erlaubt. Das Abstellen von LKWs, LKW-Anhängern sowie das Kampieren ist auf allen Parkplätzen untersagt.
Im Falle eines Zuwiderhandelns behält sich die SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH das für den jeweiligen Fahrzeughalter/die jeweilige Fahrzeughalterin kostenpflichtige Abschleppen der zu beanstandenden Fahrzeuge sowie eine Besitzstörungsklage vor.
Schutz der Grün- und Pflanzungsflächen, Betretungs- und Fahrverbote
(1) Im Schlosspark Laxenburg dürfen Wiesen- und Gehölzflächen weder betreten, noch befahren, noch zum Abstellen von Fahrzeugen oder ähnlichen Fortbewegungsmitteln benützt werden. Vom Betretungsverbot sind entsprechend gekennzeichnete Grün- und Pflanzungsflächen (z.B. Spiel- oder Lagerwiesen) ausgenommen. Das Befahren solcher gekennzeichneter Flächen mit Rollstühlen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und mit Kinderwägen ist gestattet.
(2) Im Schlosspark Laxenburg sind schädigende chemische, mechanische oder sonstige Einwirkungen auf Pflanzungen jeder Art (Blumen, Bäume, Sträucher und dergleichen), soweit sie nicht gärtnerischen Gestaltungsmaßnahmen des Parkerhalters dienen, sowie jede Beeinträchtigung ihres Lebensraumes verboten. Ebenso sind die Beerntung sowie die Entnahme von Pflanzen untersagt.
Benützung der Wege
(1) Im Schlosspark Laxenburg dürfen Wege weder mit Fahrzeugen befahren noch zum Abstellen derselben benützt werden. Sofern eine Zustimmung der SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH vorliegt, erstreckt sich dieses Verbot nicht auf die Benützung von
- Fahrzeugen für Zwecke der Parkpflege (Traktor und Baufahrzeuge)
- Fahrzeugen für die Zufahrt zu in der Anlage befindlichen Betrieben, Wohnungen und Geschäftslokalen sowie zu Veranstaltungen, und das Abstellen derselben
- Einsatzfahrzeugen sowie
- Fahrzeugen im Auftrag der SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH
Die Zustimmung erfolgt ausschließlich schriftlich und ist nicht übertragbar.
(2) Die Ein– und Ausfahrt in den Schlosspark Laxenburg ist (ausgenommen Miet- und Pachtvereinbarungen) gebührenpflichtig und erfolgt auf Kosten und Gefahr des jeweiligen Lenkers/ der jeweiligen Lenkerin. Bei vorschriftswidrigem Abstellen des Fahrzeuges kann die Entfernung (Abschleppung) auf Kosten des Lenkers/der Lenkerin bzw. des Fahrzeughalters/der Fahrzeughalterin veranlasst werden. Innerhalb des Schlossparkbereiches gilt eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 10 km/h. Im Nahbereich von Personen und/oder Tieren ist Schritttempo einzuhalten bzw. aus Gründen der Sicherheit gegebenenfalls – bis sich Personen oder Tiere entfernt haben – anzuhalten.
(3) Die innerhalb dem Schlosspark Laxenburg gelegenen Brücken entsprechen der ÖNORM B 4002 – Brückenklasse II –. Dementsprechend sind die maximalen Beschränkungen (max. 30 T) bei deren Befahren zu berücksichtigen.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO und des KFG in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Im Schlosspark Laxenburg dürfen bei Schneelage und Glatteis nur die geräumten und bestreuten Wege benützt werden. Die Benützung von nicht gestreuten bzw. geräumten Wegen erfolgt auf eigene Gefahr.
Benützung von Sportgeräten, Kinderspiele und ähnliche Betätigungen
(1) Radfahren für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ist im Schlosspark Laxenburg gestattet, sofern das Fahren mit Kinderfahrrädern erfolgt, die entweder einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm aufweisen und eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h erreichen, oder mit seitlichen Stützrädern ausgestattet sind.
(2) Im Übrigen ist die Mitnahme von Fahrrädern in den Schlosspark Laxenburg verboten. Das Abstellen von Fahrrädern ist im Bereich Parkhaupteingang (P1) (unmittelbar bei der Parkkassa) vorgesehen.
(3) Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist im Schlosspark Laxenburg die Ausübung aller derzeit bekannten Trendsportarten (Skateboards, Skooter und dergleichen) gestattet.
(4) Skifahren, Langlaufen und die Benutzung von Wassersportgeräten (ausgenommen Bootsverleih) ist untersagt. Das Befestigen von Sportgeräten an Bäumen und das Besteigen von Bäumen ist ebenso nicht gestattet.
(5) Die Ausübung der erlaubten Tätigkeiten hat so zu erfolgen, dass weder Personen gefährdet noch Sachen beschädigt werden. Kindern unter sechs Jahren sind diese Tätigkeiten nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson gestattet.
(6) Die Ausübung der erlaubten Tätigkeiten erfolgt auf eigene Gefahr.
Spiel- und Sportflächen
(1) Die SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH weist darauf hin, dass das Eislaufen am Schlossteich nicht gestattet ist. Es werden daher auch keinerlei Auskünfte betreffend der Eisqualität seitens der SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH erteilt. Eine diesbezügliche Haftung seitens der SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH ist somit gänzlich ausgeschlossen.
(2) Kleinkinderspielplätze dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und ihren Begleitpersonen benützt werden, alle weiteren Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr mit einer befugten Aufsichtsperson benutzt werden. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr, Schäden oder Beschädigungen an den Spielgeräten sind umgehend der SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH zu melden.
(3) Ballspiele, ausgenommen solche mit Kleinkindern, sind nur auf hiefür bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Flächen gestattet.
(4) Laufen, Inline Skaten und Nordic Walking im Schlosspark Laxenburg ist grundsätzlich gestattet, dabei ist jedoch auf andere Parkbesucher/Parkbesucherinnen jederzeit Rücksicht zu nehmen. Aus Sicherheitsgründen ist das Inline Skaten für Erwachsene an Wochenenden und Feiertagen nicht gestattet.
Reiten
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung des Reitsportes im Schlosspark Laxenburg bedarf einer gesonderten schriftlichen Bewilligung und ist nur auf den von der SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH dafür bestimmten und als solche gekennzeichneten Reitwegen und Geländeteilen gestattet. Zusätzlich ist das Einvernehmen mit dem jeweiligen Pächter/der jeweiligen Pächterin der Reitwege im Schlosspark Laxenburg herzustellen.
(2) Auf allen anderen Flächen ist jeder Umgang mit Pferden ausnahmslos untersagt.
(3) Im Schlosspark Laxenburg besteht grundsätzlich Vorrang für Personen vor Pferden. Bei der Ausübung des Reitsportes muss auf die Sicherheit von Parkbesuchern/Parkbesucherinnen besonders Bedacht genommen werden. Insbesondere darf auf unübersichtlichen Reitwegestrecken nur im Schritt geritten werden. Auf Kinder und gebrechliche Personen ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Hundehaltung
(1) Im Schlosspark Laxenburg gilt das NÖ Hundehaltegesetz LGBL. 4001 in seiner jeweils gültigen Fassung. Darüber hinaus besteht ausnahmsloser Leinenzwang. Für Hunde gemäß §2 und §3 NÖ Hundehaltegesetz besteht ausnahmsloser Leinen- und Beißkorbzwang. Der Schlosspark Laxenburg ist Jagdgebiet. Freilaufende Hunde begeben sich der Gefahr nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes abgeschossen zu werden.
(2) Die Mitnahme von Hunden in den Schlosspark Laxenburg ist kostenpflichtig.
(3) Soweit Hunde in den Schlosspark Laxenburg mitgenommen werden, sind sie von Grün- und Pflanzungsflächen fernzuhalten. Die Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass die Tiere den Schlosspark Laxenburg nicht durch Kot verunreinigen bzw. den Kot zu entfernen.
Gekennzeichnete Lagerwiesen
Auf gekennzeichneten Lagerwiesen und Grünflächen im Schlosspark Laxenburg ist das Fahren mit Fahrzeugen und das Abstellen derselben verboten. Das Verbot erstreckt sich nicht auf das Befahren solcher Flächen mit Fahrzeugen für die Pflege der Anlage und das Abstellen derselben.
Verantwortliche Aufsichtspersonen
Personen, die Strafunmündige (§ 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr. 52/1991) beaufsichtigen, haben dafür zu sorgen, dass diese die Gebote und Verbote dieser Besucherordnung einhalten.
Abgrenzungsbestimmung
Die Gebote und Verbote dieser Besucherordnung finden keine Anwendung auf Handlungen oder Unterlassungen, die schon nach einer bundes- oder landesgesetzlichen Regelung (z.B. Forstgesetz für Lagerwiesen auf Waldgebiet) geboten oder verboten sind.
Eintritt und sonstiges Entgelt
Die jeweils gültigen Tarife für den Parkeintritt, das Entgelt für die Mitnahme von Hunden und die Bewilligung zur Einfahrt in den Schlosspark Laxenburg können jeweils dem Aushang beim Parkhaupteingang (P1) (Parkkasse) entnommen werden.
Schlussbestimmungen
(1) In der gesamten Schlossanlage Laxenburg werden für Werbezwecke laufend Film- und Fotoaufnahmen durchgeführt. Mit dem Betreten des Schlosspark Laxenburg nimmt die betretende Person oder deren gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin dies zur Kenntnis und verzichtet auf mögliche Rechtsansprüche.
(2) Im Übrigen gelten alle Gesetzesmaterien, die im Schlosspark Laxenburg anzuwenden sind. Dies sind insbesondere das Denkmalschutzgesetz, das Naturschutzgesetz, das NÖ Landesjagdgesetz, das NÖ Fischereigesetz, das Forstgesetz sowie das Wasserrechtsgesetz.
(3) Das Betreten des Schlosspark Laxenburg gilt als vollinhaltliche Kenntnisnahme und Zustimmung dieser Besucherordnung durch die betretende Person bzw. durch deren gesetzlichen Vertreter/gesetzliche Vertreterin.
(4) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Besucherordnung behält sich die SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH rechtliche Schritte sowie einen Verweis vom Gelände vor.
(5) Gerichtsstand ist das räumlich und sachlich für die SCHLOSS LAXENBURG BETRIEBS GMBH zuständige Gericht, es gilt österreichisches Recht.
(6) Diese Besucherordnung gilt mit Wirkung vom 22.02.2016.
Schloss Laxenburg Betriebs GmbH
Die Geschäftsführung e.h.